[153], Zunächst wird darauf abgestellt, ob die zugrundeliegende Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Prüfungsklausuren streifen diese Gebiete häufig aufgrund der Nähe zum Vertragsrecht. [108] Ebenfalls erfasst der Bereicherungsanspruch Surrogate des Bereicherungsgegenstands, also Werte, die im Vermögen des Anspruchsgegners an die Stelle des Bereicherungsgegenstands getreten sind, etwa eine Versicherungsleistung für die Zerstörung eines rechtsgrundlos erlangten Pkw.[109]. Der anderen Partei muss dieser Zweck bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden sein. Ansprüche stehen ihm aber gegen den unberechtigten Veräußerer aus § 816 Abs. Sie üben keinen Einfluss aufeinander aus. Vorrang haben der gesetzliche Forderungsübergang, die Abtretung, die Geschäftsführung ohne Auftrag und Ausgleichspflichten unter Gesamtschuldnern gemäß § 426 BGB.[74]. Ähnliches gilt für Schwarzarbeit. [139], Eine strikte Anwendung dieser Theorie können allerdings zu unbilligen Ergebnissen führen. [142] Falls unklar ist, wer an wen geleistet hat, ist aus Gründen des Verkehrsschutzes die Sicht des Leistungsempfängers maßgeblich.[143]. [72][73], Auch die Rückgriffskondiktion ist eine subsidiäre Kondiktionsform. Sie erfasst Leistungen „solvendi causa“, die der Tilgung einer tatsächlich nicht bestehenden Verbindlichkeit dienen (Leistung auf eine Nichtschuld). Der Anspruch aus § 816 Abs. Außerhalb der bloßen Erwartungen des Leistenden beziehungsweise der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit,[35] werden zwei Fallgruppen erfasst: einerseits die „Leistung ohne Verpflichtung“,[30] andererseits die „Leistung zu einem außerhalb der Erfüllung liegenden Erfolges“. Beispielsfälle der „Leistung ohne Verpflichtung“ können Fälle der nicht geschuldeten Vorleistung sein: Jemand leistet eine Anzahlung, um den Leistungsempfänger zum Vertragsabschluss zu bewegen. Als Lehrbuchfall mag der 1971 vom BGH entschiedene Flugreisefall dienen, bei dem ein Minderjähriger eine Flugreise ohne Flugschein anzutreten verstand, die er bei normalem Geschehensablauf mangels hinreichender Geldmittel nicht hätte buchen können. Regelfälle des Vermögensvorteils sind die Erlangung von Eigentum und Besitz an einer Sache, Besitz und Gebrauchsmöglichkeit, unrichtige Grundbucheintragungen, die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung. 1 S. 1 BGB zu. 1 S. 2 Alt. [67][68], Die Konkurrenz zu anderen Ansprüchen gibt der Aufwendungskondiktion einen lediglich eingeschränkten Anwendungsbereich: Als unberechtigtem Besitzer einer Sache, besteht zwischen dem Aufwendenden und dem Eigentümer ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das vorrangig den Aufwendungsersatz regelt. [12], Eine Gegenansicht verlangt begrifflich keine Gegenstandsorientierung, sondern erkennt im erlangten Etwas reine Vermögensorientierung, Vermögenszuwachs beim Anspruchsgegner. Deliktsrecht - Ein folgenreicher Autounfall. [16] Eine Leistung bestimmt sich nach dem Parteiwillen. 1 S. 1 BGB wirksam Gebrauch gemacht worden sein muss. Kapitel IV regelt die Rechtswahl (Art. So kann es der Anweisung an Wirksamkeit fehlen, es kann sich herausstellen, dass es einer Partei an Geschäftsfähigkeit mangelt, der Überweisungsempfänger hat möglicherweise gar keine Forderung gegen den Anweisenden. Diese Seite wurde zuletzt am 8. Ist dieser unwirksam, etwa aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit einer Partei, erfolgt die Übereignung rechtsgrundlos, da ein nichtiger Kaufvertrag keinen Übereignungsanspruch an der Kaufsache auslöst. Sein Gesetzeswortlaut regelt insoweit nicht, sondern er setzt voraus, welche Verfügungen eines Nichtberechtigten wirksam sind. Hier wird der Wert dieser Leistung von dem eigenen Bereicherungsanspruch des Entreicherten abgezogen, der Wert der Entreicherung wird zur Abzugsposition. Die Regelung ist eine Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens: wer weiß, dass er eine Leistung ohne Rechtsgrund erbringt, verhält sich widersprüchlich, wenn er diese später zurückfordert, weil sie nicht geschuldet ist. [65] Entsprechendes gilt für Grundbucheintragungen und Urkunden. Ein Grundgeschäft bleibt aber beispielsweise gültig, sodass der Vorwurf eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes nicht erhoben werden kann, wenn der Leistende bei einer Erpressung die Sache hingibt; ein Vorwurf kann nicht ihn, sondern nur den Empfänger treffen. 1 Abs. Das spätrömische Recht entwickelte hieraus eine subsidiäre condictio sine causa (generalis), die in der Folgezeit die wohldefinierten Einzeltatbestände langfristig zu verdrängen drohte und ihre Legitimation aus einem Pomponius-Diktum schöpfte:[1], “Iure naturae aequum est, neminem cum alterius detrimento et iniuria fieri locupletiorem.”, „Im Naturrecht ist es gerecht und billig, dass niemand unter Schaden und Unrecht für einen anderen reicher wird.“, Die mittelalterlichen Glossatoren und die Vertreter der Naturrechtslehre vermochten es später nicht, dem Kondiktionenrecht ein klares dogmatisches Profil zu verleihen, weswegen Einzelfallentscheidungen begannen dieses Rechtsgebiet zu prägen. Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht sind neben dem Deliktsrecht und dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse. Er bezeichnet zunächst nur ganz allgemein die Situation, dass mehrere zivilrechtliche Ansprüche eines Gläubigers nebeneinander in Betracht kommen. Abgewickelt wird gleichwohl in den Leistungsverhältnissen. [24], § 817 S. 2 BGB blockiert das Rückgabeverlangen, wenn die Leistung gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt. [22], Gemäß § 814 Alt. BGB. Klassischer Anwendungsfall ist die Banküberweisung (Dreipersonenverhältnis: Anweisender Bankkunde – ausführende Bank – Überweisungsempfänger). 3 BGB ordnet an, dass den Käufer die Haftung für den Untergang der Sache trifft, wenn ihm Verschulden nachweisbar ist.[139]. 1 S. 2 Alt. Ausweislich der iustinianischen Gesetzgebung, enthalten im später so genannten Corpus iuris civilis, geht die Reputabilität der condictio auf ein bereits während der römischen Republik formuliertes und zur Zeit der Kaiserzeit dann präzisiertes „Billigkeitsrecht“ zurück. 1 S. 2 analog auf Fälle angewendet werden kann, in denen der Erwerber den Bereicherungsgegenstand zwar nicht unentgeltlich aber rechtsgrundlos erlangt. Der Käufer kann die Sache deshalb über die allgemeine Leistungskondiktion herausfordern: Indem der Verkäufer übereignet, um seine vermeintliche Verbindlichkeit zu erfüllen, erbringt er eine Leistung an seinen Käufer. Der Herausgabeanspruch richtete sich darauf, Leistungen zurückzufordern, mittels derer eine in Wahrheit nicht bestehende Schuld getilgt werden sollte. [44], Gemäß § 813 Abs. § 812 Abs. In diesem Fall kann sich die Bank an ihren Kunden (= Anweisender) halten und bei ihm dann kondizieren, wenn die Anweisung zunächst wirksam war, dann aber vom Anweisenden ohne Kenntnis des Empfängers (= Geldleistungsgläubiger) angefochten oder widerrufen wurde. Wer das Risiko der Entreicherung letztlich zu tragen hat, soll sich danach richten, wem das Risiko des Untergangs der Sache gesetzlich zugewiesen wird. § 815 Alt. November 1988, 3 U 176/87 = Neue Juristische Wochenschrift. Anders verhält es sich, wenn das nicht geht, wie im vorbeschriebenen Fall des Hausanstrichs. Der Begriff der Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht ist schillernd, denn er fasst ein ganzes Bündel von Problemen zusammen. September 2021 von Dieter Medicus (Autor), Oliver Brand (Autor) Alle Formate und Ausgaben anzeigen Andere Formate und Ausgaben ausblenden. 49 Rom II-VO), das sich mit der Anknüpfung unerlaubter Handlungen befasst. 1 S. 1 BGB gegen den Verfügenden offen.[96][97][98]. Daher könne die Norm auf den rechtsgrundlosen Erwerb angewendet werden, auch wenn der Erwerber tatsächlich ein „Vermögensopfer“ erbracht habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist sogar eine nachträgliche Fremdtilgungsbestimmung möglich, sofern dadurch nicht die schutzwürdigen Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Die zentrale Funktion der allgemeinen Leistungskondiktion liegt damit in der Rückabwicklung gescheiterter Verträge.[20]. Keinen Rechtsgrund stellt demgegenüber der gesetzliche Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung dar, da § 951 BGB in solchen Fällen einen Bereicherungsausgleich ausdrücklich vorsieht. Der Anspruchssteller kann hiernach einen Bereicherungsgegenstand herausfordern, der ohne rechtlichen Grund an den Anspruchsgegner geleistet worden ist. 1 BGB Späterer Wegfall des Rechtsgrundes, conditio ob causam finitam, § 812 Abs. Auf Entreicherung kann sich der Anspruchsgegner etwa berufen, wenn er eine rechtsgrundlos erlangte Sache ersatzlos verliert, etwa durch Diebstahl oder Zerstörung. [36] Ähnlich liegen Leistungsabsichten, die zu einem bestimmten Verhalten motivieren sollen, etwa das Absehen von einer Strafanzeige. Diese werden aus den Wertungen des Rücktrittsrechts hergeleitet. [89] Zum Schutz desjenigen, in dessen Recht durch die Verfügung eingegriffen wird, ermöglicht es § 816 Abs. Ein Eingriff erfolgt rechtsgrundlos, wenn er nicht durch das Gesetz gebilligt ist. Fall 18 (GoA – Selbstaufopferung) 88 XIX. Ein weiterer Vertragszweck ist die Versorgung des Dritten. AG Naumburg, Urteil vom 20. Der Verkäufer hat somit ein Interesse daran, die Kaufsache zurückzufordern. 2 BGB gelangt man ebenfalls bei der unbefugten Entnahme elektrischer Energie[116] und der Übernahme eines Kundenstamms einer rechtsgrundlos erworbenen Kanzlei, wenn dieser Kundenstamm nicht bereit ist, zum früheren Inhaber der Kanzlei zurückzukehren.[117]. Da der Gesetzgeber auch hier den unentgeltlichen Erwerb als vermindert schutzwürdig ansieht, gewährt er dem früheren Eigentümer einen Bereicherungsanspruch gegen diesen.[105][106]. Eine solche besteht beispielsweise bei der Abtretung:[101] Tritt ein Gläubiger seine Forderung an einen Dritten ab, der hierdurch neuer Gläubiger wird, hat eine Leistung des Schuldners an den früheren Gläubiger gemäß § 407 BGB trotz des Gläubigerwechsels befreiende Wirkung, wenn der Schuldner nicht um die Abtretung weiß. [38] Insbesondere gilt dies für die früher zumeist ebenfalls unter die condictio ob rem subsumierte Fallgruppe der „enttäuschten Vergütungserwartung“, die nicht auf eine (eigene oder fremde) Verpflichtung hin erbracht worden ist.[39]. Das heißt in diesem Fall insbesondere, dass weder eine „Durchgriffskondiktion“ (beispielsweise im Verhältnis A – C) stattfindet, noch eine Beschränkung auf eine „Kondiktion der Kondiktion“ (Abtretung des Bereicherungsanspruchs des B – C beispielsweise an A). [11] Kondizierbar ist auch ein Bereicherungsanspruch selbst, die Kondiktion der Kondiktion. 2 BGB führen können, regeln § 793, § 808, § 851, § 893 und § 2367 BGB. Es folgen Kollisionsnormen für ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und culpa in contrahendo in Kapitel III (Art. Entwickelt hat es sich aus der condictio, ein Herausgabeanspruch für ungerechtfertigte Bereicherungen, der bereits in frührepublikanischer Zeit im Wege des Legisaktionenverfahrens geltend gemacht wurde. Ein Vertragszweck ist dabei die Verkürzung des Leistungsweges. Inwieweit Schäden letztlich ersatzfähig sind, ist umstritten. ... im ErbR: §§ 2018 ff. Erweckt der Veräußerer beim Dritten den Anschein, er sei Eigentümer der Sache und vertraut der Dritte darauf, so erwirbt dieser gemäß § 932, § 933 oder § 934 BGB gutgläubig Eigentum. So kann der Schuldner dem Gläubiger gegebenenfalls eine Einrede entgegenhalten, die er dem irrtümlich Leistenden nicht entgegenhalten kann. Eingriff in diesem Sinne ist auch die Anmaßung einer vorteilhaften Rechtsstellung, etwa der Eintrag als Inhaber einer Domain, ohne hierzu berechtigt zu sein. 1 BGB unmöglich, verpflichtet § 818 Abs. 1 S. 2 Alt. Über ein Recht kann grundsätzlich nur verfügen, wer es selbst innehat. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Die Rechtsprechung fordert dies. 2 BGB findet im Alltag ferner Anwendung bei Zahlung von Trinkgeld. [25][26] Die Regelung, die sich systematisch lediglich auf die Kondiktion nach § 817 S. 1 BGB bezieht, findet auf alle Leistungskondiktionen Anwendung. 5. Hat der Schuldner die Leistung des Dritten nicht veranlasst, leistet dieser an den Schuldner, wenn die Schuld tatsächlich besteht, denn er bewirkt die Erfüllung von dessen Schuld. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand einem Angehörigen Unterhalt zahlt, weil er verkennt, dass ihn keine Unterhaltspflicht trifft. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter schließen der Versprechende und der Versprechensempfänger einen Vertrag, durch den sich der Versprechende zur Leistung gegenüber einem Dritten verpflichtet. Das Deliktsrecht bezweckt, unabhängig von rechtlichen Sonderverbindungen Ersatz von Schäden zu gewähren, die jemand durch einen widerrechtlichen Eingriff in seine rechtlich geschützten Interessen erleidet. Kapitel I (Art. Der Schuldner bleibt bereichert, anders gesagt: er ist nicht entreichert. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, auf welchem dogmatischen Weg dies erreicht werden kann. 2, 990 Abs.1 BGB). Aus diesem Grund findet sie Anwendung nur dort, wo insbesondere der Minderjährigenschutz die Stringenz der Unabhängigkeit der Kondiktionsstränge dies erforderlich macht. [135] Ebenfalls keine Wirkung entfaltet die Saldotheorie zulasten eines arglistig Getäuschten oder dem Wucher Unterliegenden. Fall 16 (Der Scheinerbe) 87 XVII. Ist der Besitz durch eine Straftat erlangt, gilt Deliktsrecht (§ 992 BGB). Nach Ansicht einiger Autoren, kann mittels Eingriffskondiktion die Bereicherung herausverlangt werden, die der Schuldner sich durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts verschafft, sofern sie sich in Widerspruch zur gesetzlichen Güterzuordnung setzt, wobei nicht jeder rechtswidrige Eingriffe erfasst wird. Besteht hingegen die Schuld, liegt eine Bereicherung des Schuldners wegen Tilgung vor. § 816 Abs. Die Frage der Gleichstellung von rechtsgrundlos = unentgeltlich wurde erstmals vom Reichsgericht aufgeworfen. Schulz gelang mit der gedanklichen Entwicklung der „Eingriffskondiktion“ die Befreiung von römisch-rechtlichem Denken, weil er den Akzent von der Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung verlagerte,[5] was einen höheren Abstraktionsgrad schuf. Sie überträgt sodann die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten aus dem abzuwickelnden Schuldverhältnis in das Bereicherungsrecht („faktisches Synallagma“). [27][28] Praktisch bedeutsam sind die Fälle der Gewährung wucherischer Darlehen. 2 BGB, Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB, Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. [137], Zusammenfassend kann attestiert werden, dass gleichartige Bereicherungsansprüche grundsätzlich saldiert werden können. [69][70] Macht jemand Aufwendungen auf eine fremde Sache, die er nicht unrechtmäßig besitzt und die er für eine eigene hält, kommt die Aufwendungskondiktion zur Anwendung. reicherung, soweit diese noch be- evtl. [90] Zwar hat dieser in rechtmäßiger Weise den Bereicherungsgegenstand erworben, allerdings betrachtet das Gesetz diesen Erwerb als vermindert schutzwürdig, da der Erwerber nichts aufgewendet hat, um den Gegenstand zu erhalten. Grundsätzlich sollen die Beteiligten eines Leistungsverhältnisses auch das jeweilige Insolvenzrisiko untereinander tragen und nicht Gefahr laufen, von Dritten bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden (Rückabwicklung eines Schuldverhältnisses im Innenverhältnis inter partes).[145]. Daher entfällt nach allgemeiner Auffassung dessen Pflicht, Wertersatz zu leisten. Februar 1999, III ZR 56/98 = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1393 (1394). [123], Entreicherung kann dadurch eintreten, dass ein erlangter Vorteil durch Vermögensnachteile aufgezehrt wird. Die Einrede soll verhindern, dass der Anspruchsgegner infolge der Kondiktion finanziell schlechter steht, als er vor Eintritt der Bereicherung stand.