So liegt es nach den Feststellungen hier. Außerdem werde H ihn sonst verlassen. Hier handelt der Vordermann, also der unmittelbare Täter, voll deliktsfähig und ist selbst Täter gem. Alt. Der Katzenkönig-Fall – Ein Klassiker. Gemäß der von ihr vertretenen strengen Verantwortungstheorie schließt eine Verantwortung des Vordermannes die Verantwortung eines Hintermannes aus. weil das Vorliegen seiner Täterschuld nicht automatisch zum Wegfall seiner Werkzeugqualität führt. Sachverhalt. […] Daß mit Hilfe des Verantwortungsprinzips allein nicht stets eine scharfe Grenzziehung möglich ist, wird von Vertretern dieser Lehre selbst eingeräumt, indem sie für die Fälle des durch einen Machtapparat organisierten Verbrechens ohne Rücksicht auf die volle rechtliche Verantwortbarkeit des Handelnden eine „Täterschaft hinter dem Täter“ anerkennen. Für eine Mindermeinung in der Literatur gibt es von diesem Grundsatz keine Ausnahmen. Es handelt entweder straflos, ist nur wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar, nur der Beihilfe gem. Entscheidend ist, dass der mittelbare Täter kraft überlegener Willensherrschaft die Tatausführung des unmittelbaren Täters beherrscht, also Tatherrschaft ausübt. Die H, der P und der R lebten in „einem von Mystizismus und Irrglauben geprägten, neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. : NS-Zeit, DDR). Diese Ansicht lehnt konsequenterweise auch andere Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft ab, bei denen der Tatmittler keinen „Defekt“ aufweist, insbesondere also die auf Roxin zurückgehende Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft kraft organisierter Machtapparate (z.B. v. 15.9.1988 – 4 StR 352/88 (BGHSt 35, 347 ff.) Darüber hinaus bestimmten sie wesentliche Teile der Tatausführung.“. § 25 I 2. Als die Angeklagte H. Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes erfuhr, entschloß sie sich aus Haß und Eifersucht, dessen Frau O. von R. – unter Ausnutzung seines Aberglaubens – töten zu lassen. Staatsexamen, Anzeige: Neuer Karrierepodcast “Life with Baker”, Öffentliches Recht II - Oktober 2020 - Berlin/Brandenburg, BAG bejaht Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers. Auch dem in einem solchen Irrtum handelnden Täter fehlt zur Tatzeit die Unrechtseinsicht. Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes ab. Problematisch war die Strafbarkeit von H. und P.: „Zu Recht hat das Landgericht auch den Angeklagten P. als Täter verurteilt. Lehre vom Verantwortungsprinzip). Um die Anstiftung nun von der mittelbaren Täterschaft abzugrenzen, muss festgestellt werden ob die Handlungsherrschaft des unmittelbar Handelnden von der Willens- und Wissensherrschaft des Hintermannes derart überlagert wird, dass auch die Tatausführung mittelbar vom Hintermann beherrscht wird. Der Hintermann kann eine Tat beherrschen, indem er den unmittelbar Ausführenden zur Tatbestandsverwirklichung zwingt (Willensherrschaft kraft Nötigung). Sieh dir an, was Katzenkönig (katzenkoenig123) auf Pinterest, der weltweit größten Sammlung von Ideen, entdeckt hat. R handelte zwar noch schuldhaft und damit volldeliktisch, wurde jedoch durch den von H verursachten Irrtum derart manipuliert und gesteuert, dass er als menschliches Werkzeug anzusehen ist. Der Angeklagten H. gelang es zusammen mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Login, Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Damit bejahte der BGH für beide „Hintermänner“ eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes. Katzenkönig-Fall - Peter P. und Barbara H. überzeugten den leicht beeinflussbaren Polizeibeamten Michael R. von Existenz eines „Katzenkönigs", der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe. 19. Beide sind nicht etwa deswegen nur Anstifter, weil auch der Mitangeklagte R. als Täter einzustufen war. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen lebten die drei Angeklagten in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. …der Fall hat scheinbar auch schon die Kunst inspiriert: hier hat sich eine Berliner Band („Tsootsies“) das Thema zueigen gemacht: Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…, Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I, Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…, Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts. Juli 1986 suchte R. die O in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Katzenkönig-Fall - Peter und P. Barbara H. überzeugten den leicht beeinflussbaren Polizeibeamten Michael R. von Existenz eines „Katzenkönigs", der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe. Mithin hatte sie funktionale, objektive Tatherrschaft, auf deren Grundlage sie Willensherrschaft kraft Irrtums über R ausübte. 28 Weitere Vorteile Ihres kostenlosen Profils: Sie sind bereits registriert? DDR-Mauerschützen-Fälle). Nach Feststellung des Landgerichts Bochum lebten die drei Angeklagten Peter P., Barbara H. und Michael R. in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. StGB, trotzdem wird der Hintermann als mittelbarer Täter gem. § 25 I 1. Ein Rücktritt lag nicht vor, denn der Versuch war fehlgeschlagen und R ergriff die Flucht. Katzenkönig-Fall Urteil vom 15. Ist dies der Fall, und kennt der Hintermann die Schuldunfähigkeit des Vordermannes, liegt mittelbare Täterschaft vor. In diesem skurrilen Klassiker entschied der BGH, dass eine mittelbare Täterschaft auch dann in Frage kommen kann, wenn der Tatmittler als „menschliches Werkzeug“ volldeliktisch handelt, sich also auch strafbar gemacht hat. Er kann den Ausführenden aber auch täuschen und dadurch zum unwissentlichen Vollstrecker seines Planes machen (Willensherrschaft kraft Irrtums/überlegenen Wissens). Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die „Gefahr für Millionen Menschen ab“, die er „durch das Opfern von O.“ retten könne. § 34 StGB. Danach hätte er als Polizeibeamter unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und auch seiner Wahnideen bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson, zum Beispiel eines Geistlichen, die rechtliche Unzulässigkeit einer quantitativen Abschätzung menschlichen Lebens als des absoluten Höchstwertes erkennen können.“. Diese Definition, die für den Regelfall der mittelbaren Täterschaft zutrifft, ist in den genannten Entscheidungen aber nicht tragend. Sie spielte Michael R. vor, der „Katzenkönig“ verlange für die vielen von R. begangenen Fehler ein Menschenopfer in Gestalt von Annemarie N. Würde der „Katzenkönig“ dieses Opfer nicht erhalten, müsse Michael R. sie verlassen und die Menschheit oder zumindest Millionen von Menschen würden vernichtet werden. Sie handelten aus niedrigen Beweggründen. 1 StGB begangen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, ,H. ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und P. zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Aufl. 18). Am späten Abend des 30. Unsere Artikel sind das Ergebnis harter Arbeit unseres Redaktionsteams und unserer Fachautoren. Er dachte also, man könne ein Leben gegen das Leben aller Menschen abwiegen. Urteile. Redaktionsteam, unsere Autoren und unsere Arbeitsprozesse. Das menschliche Werkzeug ist dagegen nicht als Täter der Vorsatztat strafbar. Kritik: Nach einer in der Literatur verbreiteten Lösung muss im Katzenkönig-Fall eine mittelbare Täterschaft ausscheiden, denn diese sei generell nicht denkbar, wenn der Tatmittler strafrechtlich voll verantwortlich ist für seine Tat (sog. 51; Dreher/Tröndle a.a.O. Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Alt. Lang lebe der Katzenkönig – so grenzen Sie Täterschaft und Teilnahme ab, Der Täter hinter dem Täter – die mittelbare Täterschaft, Strafrecht: Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft. StGB bestraft – es gibt also zwei Täter. Auch wenn man mittelbare Täterschaft bei voller Verantwortlichkeit des Vordermannes für nicht möglich halten möchte, könnte etwa im Katzenkönig-Fall ja eventuell noch Raum für mittelbare Täterschaft in Bezug auf ein Mordmerkmal wie das der niedrigen Beweggründe o.ä. Dabei gelang es Peter P. und Barbara H., den leicht beeinflussbaren Polizeibeamten Michael R. von der Existenz eines „Katzenkönigs“ zu überzeugen, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe. Man könnte auch sagen, der Hintermann bedient sich fremder Hände zur Begehung seiner eigenen Tat. Katzenkönig-Fall bejahte der BGH (BGHSt 35, 347) eine mittelbare Täterschaft wegen Ausnutzens eines vermeidbaren Verbotsirrtums. Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewußt hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so daß der Irrende bei wertender Betrachtung als ein – wenn auch (noch) schuldhaft handelndes – Werkzeug anzusehen ist. Zwar lag ein (indirekter) Verbotsirrtum vor (R glaubte sich „gerechtfertigt“, da er das Menschenopfer zur Rettung der Menschheit vor dem Zorn des Katzenkönigs für notwenig hielt; er zog damit die Grenzen des § 34 StGB zu weit), jedoch war dieser Irrtum relativ eindeutig vermeidbar: „Daß der Angeklagte diesen Interessenkonflikt fehlerhaft abgewogen hat, führt als Bewertungsirrtum auch nicht zum Vorsatzausschluß, sondern zu einem – nach den Feststellungen vermeidbaren – Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB (vgl. § 34 Rn. Alle Rechte vorbehalten. Jedoch gibt das Urteil klar der eingeschränkten Verantwortungstheorie den Vorzug. Es geht heute um den sogenannten Katzenkönig-Fall. Kriminalroman, KBV-Krimi 373 – Kommissar Roman Worstedt 3 Weller Katzenkönig. Durch gezielte Täuschungen und Irreführungen hatte H dem leicht beeinflussbaren R eingeredet, ein seit tausenden von Jahren das Böse verkörpernder Katzenkönig werde Millionen von Menschen töten, wenn R ihm nicht ein Menschenopfer in Form der von H verhassten Nebenb… unmittelbarer Täter gem. erschienen am 18. Teilnahme 23 weil H bei R die Wahnideen hervorgerufen und seine Naivität sowie den daraus entstandenen vermeidbaren indirekten Verbotsirrtum bewusst zielstrebig dirigierend ausgenutzt hat, um ihren Plan in die Tat umzusetzen. September 2016 September 1988, BGHSt 35, 347. Entdecken Sie, was Sie lernen können. Hierbei ist C mit dem leicht beeinflussbaren B befreundet, beide unterhalten jedoch auch eine Bekanntschaft zu A. ISBN: 3-95441-323-X: ISBN 13: 9783954413232: Autor: Weller, Charly: Verlag: KBV Verlags- … © Durch gezielte Täuschungen und Irreführungen hatte H dem leicht beeinflussbaren R eingeredet, ein seit tausenden von Jahren das Böse verkörpernder Katzenkönig werde Millionen von Menschen töten, wenn R ihm nicht ein Menschenopfer in Form der von H verhassten Nebenbuhlerin N darbringe. Ein weiterer Strafrechtsklassiker erwartet dich im heutigen Artikel! Somit bildet dieser Fall eine wichtige Leitlinie, wenn die Problematik der mittelbaren Täterschaft bei Einsatz eines nicht schuldlos handelnden Vordermanns in einer Klausur auftaucht. Zwar wurden vom BGH keine allgemeingültigen Grundsätze aufgestellt, sodass jeder Einzelfall individuell beurteilt werden muss. Dieser hat gemeinschaftlich mit der Angeklagten H., die den Schuldspruch nicht angegriffen hat, die Tat „durch einen anderen“ im Sinne des § 25 Abs. Das, was die unmittelbar handelnde Person zur Tatbestandserfüllung beiträgt, wird dem Hintermann wie eigenes Handeln zugerechnet, weil er seine überlegene Stellung pflichtwidrig ausgenutzt hat. Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln, Pingback: Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben « WissMit.com(). Die H, der P und der R lebten in „einem von Mystizismus und Irrglauben geprägten, neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. Häufig kommt es vor, dass hinter dem Ausführenden der Tat ein wahrer Täter steht, welcher das Geschehen beherrscht. So steuerte sie zum einen psychologisch die Tatplanung und bestimmte darüber hinaus wesentliche Teile der Tatausführung. § 25 I 2. § 21 StGB wurde zwar bejaht, dadurch wird aber die Strafbarkeit dem Grunde nach nicht berührt. Somit war R strafbar wegen versuchten Heimtückemordes, §§ 212 I, 211, 22, 23 I StGB. o.) In stillschweigendem Einverständnis mit P., der – wie sie wußte – seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die H. dem R. vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der „Katzenkönig“ ein Menschenopfer in der Gestalt der O; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom „Katzenkönig“ vernichtet. Einen Sonderfall bildet jedoch die von der herrschenden Meinung anerkannte Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“. Am besten steigen wir direkt in den Sachverhalt ein und werfen dann einen Blick auf die Entscheidung des BGH: Dieses Urteil (BGHSt 35, 347) war das erste höchstrichterliche seiner Art zur Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ und ist exemplarisch hierfür. Auf diese psychologische Weise steuerten sie die Tatplanung. In Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermannes als dem unmittelbar Handelnden ist deshalb bei der Prüfung, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abzustellen. möglich bleiben. Alt. […] Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 2, 169 [170]; 30, 363 [364] ausgeführt, daß der mittelbare Täter die Tat durch einen anderen ausführe, der nicht selbst Täter sei. Nachdem er H. „unter Berufung auf Jesus“ hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine „unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht“ sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Allerdings ist das Leben als höchstes Rechtsgut keiner Abwägung zugänglich. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. – in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu H. darum bemüht, ihr zu glauben – wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den „Katzenkönig“ aufzunehmen. Daß er Kenntnisse hätte haben können, die er im konkreten Fall nicht hatte, braucht an der Tatherrschaft des die Erlaubtheit vorspiegelnden Hintermannes nichts zu ändern; ebensowenig wird dadurch notwendigerweise dem Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges genommen. und sie meines Erachtens mit überzeugenden Argumenten abgelehnt. Eine solche Abgrenzung entspricht den Grundsätzen, die auch für die Beurteilung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme maßgeblich sind.

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